Hoffnungslos verschuldete Privatpersonen bekommen eine zweite Chance
Die Revision des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) (25.019) sieht zwei neue Instrumente vor: ein vereinfachtes Nachlassverfahren für Schuldnerinnen und Schuldner, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen, und ein Konkursverfahren in Form eines Sanierungsverfahrens für alle natürlichen Personen. Das Sanierungskonkursverfahren sieht vor, dass Schuldner und Schuldnerinnen während einer bestimmten Zeit alle verfügbaren Mittel an die Gläubiger abgeben und ihre Bemühungen um ein regelmässiges Einkommen belegen. Kommt er oder sie allen Pflichten nach, müssen die noch offenen Forderungen nicht beglichen werden. Die Möglichkeit eines Schuldenschnitts soll dabei grundsätzlich einmal im Leben gewährt werden.
Die Städte begrüssen die Revision
Für die Städte sind die vorgesehenen Änderungen von grosser Bedeutung. Städtische Behörden sind regelmässig mit überschuldeten Personen konfrontiert und engagieren sich vielerorts mit spezialisierten Beratungs- und Unterstützungsangeboten. Da das SchKG die zentralen Rahmenbedingungen für den Umgang mit verschuldeten Menschen festlegt, wirken sich die neuen Verfahren direkt auf die Arbeit der Städte aus.
Die Städte begrüssen die beiden neuen Sanierungsinstrumente ausdrücklich, der Städteverband hat sich mehrfach für die Vorlage eingesetzt. Besonders wichtig ist aus städtischer Sicht, dass mit einer Abschöpfungsfrist von drei Jahren eine realistische Dauer gewählt wurde, damit Schuldnerinnen und Schuldner das Verfahren erfolgreich durchlaufen. Es ist zudem erfreulich, dass künftig auch Sozialhilfebeziehende Zugang zu einer geregelten Schuldensanierung und damit eine Perspektive erhalten. Dabei stehen für die Städte sozialpolitische Überlegungen im Vordergrund: Der Nutzen der Entschuldung langjähriger Schuldnerinnen für das Gemeinwesen wird höher bewertet als der Mehraufwand im Inkassoverfahren und die Zunahme von nichteinbringlichen Steuerforderungen.
